Neuregelung des Berufsbildungsgesetzes (§7a BBiG)

06.02.2020 | 13:33 Uhr

Neue Möglichkeiten für die Teilzeitberufsausbildung


Die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Neuregelungen im Berufsbildungsgesetz öffnen die Teilzeitberufsausbildung für einen größeren Personenkreis.
Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist nun nicht mehr erforderlich.


In Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50%  einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
 
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
 
Die Berufsschulzeiten erfordern eine Abstimmung zwischen Ausbildungsbetrieben, Auszubildenden und Berufsschulen.
 
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat einen Flyer zu den erweiterten Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung erstellt.